Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7geändertÜberschrift
Der Generaldirektor
1. Die Organisation hat einen Generaldirektor, der von der Konferenz nach einem von ihr festgelegten Verfahren und unter den von ihr festgelegten Bestimmungen ernannt wird. Die Organisation hat einen von der Konferenz für sechs Jahre ernannten Generaldirektor. Er kann nur einmal für eine weitere Amtszeit von vier Jahren wiederernannt werden.
2. Vorbehaltlich Der Ernennung des Generaldirektors auf Grund dieses Artikels erfolgt nach einem von der allgemeinen Oberaufsicht durch die Konferenz bestimmten Verfahren und zu den Rat besitzt der Generaldirektor Vollmacht und Autorität zur Leitung der Arbeiten der Organisation von ihr festgesetzten Bedingungen.
3. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Konferenz und des Rates teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und den Rat Vorschläge für geeignete Maßnahmen in bezug auf die Angelegenheiten aus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegt werden. Wird das Amt des Generaldirektors vor dem Ende der Amtszeit des Inhabers frei, so ernennt die Konferenz in der nächsten ordentlichen oder in einer nach den Bestimmungen von Artikel III Absatz 6 der Verfassung einberufenen außerordentlichen Tagung einen Generaldirektor nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. Die Amtsdauer eines während einer außerordentlichen Tagung ernannten Generaldirektors endet am Ende des Jahres, in dem die dritte ordentliche Tagung der Konferenz seit seiner Ernennung stattfindet.