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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1
Art. 7neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF BGBl. Nr. 289/1961 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7.
Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner Delegation und seiner Sachverständigen. Sind Sachverständige im Auftrag der Kommission tätig, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nach einem jeweils von der Kommission zu beschließenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten aufgeteilt. Das gleiche gilt für Veröffentlichungen der Kommission.