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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Norwegen) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 15.01.1950 · idF BGBl. Nr. 112/1950 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII.
Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen werden bei der durch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt errichteten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert werden.