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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr 1
Art. 7neu
in Kraft ab 05.06.1988 · idF BGBl. Nr. 489/1988 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Jede Vertragspartei ist bemüht, daß nur genehmigte Tarife verkauft und angewendet werden.