Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Jede Vertragspartei ist bemüht, daß nur genehmigte Tarife verkauft und angewendet werden.