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Norm
Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
Fassungen
Art. 7 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
BGBl
Art. 7 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
Judikatur
Art. 7 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
Art. 7 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
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Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
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Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF
BGBl. III Nr. 177/2005
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Programme der Europäischen Union sollen so weit wie möglich genützt werden.