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Norm
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Fassungen
Art. 7 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
BGBl
Art. 7 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Judikatur
Art. 7 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Art. 7 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
Fassungsvergleich zu
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
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Art. 7
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Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 07.05.2006 · idF
BGBl. III Nr. 85/2006
Art. 7↗
RIS↗
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden sich über Veränderungen in der Zuständigkeit oder in der Bezeichnung der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Behörden gegenseitig informieren.