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Fassungsvergleich zu Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 3/2007 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Übermittlung militärisch klassifizierter Informationen
Im Normalfall werden militärisch klassifizierte Informationen auf offiziellen Wegen weitergeleitet, doch können andere Regelungen getroffen werden, sofern diese von beiden Parteien akzeptiert werden.