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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 44/2008 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Übermittlung
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien vereinbarte und gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.