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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2009 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen vereinbarte, gegen unbefugte Preisgabe, missbräuchliche Verwendung oder Verlust gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.