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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 126/2009 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen abändern. Änderungen treten gemäß Artikel 6 in Kraft.