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Norm
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Fassungen
Art. 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
BGBl
Art. 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Judikatur
Art. 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Art. 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 7
neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF
BGBl. III Nr. 6/2010
Art. 7↗
RIS↗
ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.