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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 117/2012 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
VERNICHTUNG ODER RÜCKGABE
Klassifizierte Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind je nach Entscheidung des Herausgebers an den Herausgeber zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung klassifizierter Informationen wird vom Empfänger gemäß seinen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen in überprüfbarer Weise und auf eine Art durchgeführt, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.