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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Kuba)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Kuba) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 87/2016 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
BENUTZUNGSGEBÜHREN
1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
2. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.