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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2018 · idF BGBl. III Nr. 18/2018 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Einmal jährlich oder anlassbezogen beraten sich die Entsendebehörden über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum sowie über die Umsetzung dieser Vereinbarung im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung und erstellen ein Protokoll darüber. Die den Entsendebehörden vorgesetzten Behörden können an dieser Besprechung teilnehmen.