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Fassungsvergleich zu Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 16.01.2018 · idF BGBl. III Nr. 20/2018 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Geltungsdauer und Kündigung
1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich mittels Verbalnote jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.