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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 214/2018 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7: Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten
1. Bei Bedarf stimmen sich die Parteien bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Grenze entstehen. Die Parteien koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete.
2. Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Parteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 ergreifen. Die Einsatzbehörden koordinieren die Maßnahmen.
Schlagworte
Flugbeschränkungsgebiet