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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 179/2019 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Verhältnis zu anderen Regelungen
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge der Vertragsparteien nicht berührt.