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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2020 · idF BGBl. III Nr. 138/2020 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 19),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 21)
bestimmt.