Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 19),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 21)
bestimmt.