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Fassungsvergleich zu Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. III Nr. 35/2021 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.
(2) Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege geändert werden. Eine solche Änderung tritt gemäß dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens in Kraft.