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Fassungsvergleich zu Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 67/2021 Art. 7↗RIS↗
Artikel VII
Beobachter
A.
Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:
1. zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;
2. Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und
3. Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.
B.
Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.