Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Artikel VII
Beobachter
A.
Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:
1. zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;
2. Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und
3. Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.
B.
Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.