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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit 1
Art. 7neu
in Kraft ab 18.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 80/2021 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Fristen
Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vorsehen:
a) relative und/oder absolute Fristen, auch in Bezug auf Abhilfemaßnahmen, und
b) den Beginn des Zeitraums, ab dem eine Frist läuft.