Änderungen zwischen den Fassungen
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
1§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Fristen
Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vorsehen:
a) relative und/oder absolute Fristen, auch in Bezug auf Abhilfemaßnahmen, und
b) den Beginn des Zeitraums, ab dem eine Frist läuft.