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Fassungsvergleich zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit an und werden günstige Rahmenbedingungen fördern.