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Fassungsvergleich zu Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag 1
Art. 7neu
in Kraft ab 26.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 121/2021 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
VERBOT VON TÄTIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT MINERALISCHEN RESSOURCEN
Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten.