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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Der Schutz des geistigen Eigentums, das aus gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens entsteht, unterliegt sowohl den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den Schutz des geistigen Eigentums, die für die Vertragsparteien in Geltung stehen.