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Fassungsvergleich zu Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 39/2023 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Haftung
Für den Ersatz von Schäden, welche in Vollziehung dieser Vereinbarung entstehen, gilt Artikel 37 des Polizeikooperationsvertrages.