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Fassungsvergleich zu Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 47/2023 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Selbständige
Würde eine Person, die in einem der Vertragsstaaten wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnt.