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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 54/2023 Art. 7↗RIS↗
Article 7
Nachrichtenverkehr
(1) Die Regierung gewährleistet, dass das Institut Mitteilungen in Verbindung mit seiner amtlichen Tätigkeit ohne Zensur und andere Eingriffe versenden und empfangen kann.
(2) Das Institut genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf all seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung all seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für alle Kommunikationsformen gewährt.