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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Québec)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Québec) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2024 · idF BGBl. III Nr. 199/2023 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Selbständige
Würde eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnt.