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Fassungsvergleich zu Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 28.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 138/2024 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Kosten
Für die Umsetzung dieser Vereinbarung trägt jede Partei die bei ihr anfallenden Kosten selbst.