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Fassungsvergleich zu Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2024 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Verrechnung, Schlussabrechnung
(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, Grundeinlösen und Baumaßnahmen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der „Regionalstadtbahn Linz“ stehen.
(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis zum Ablauf des 30. Juni 2037 eine Schlussabrechnung der Gesamtkosten vorzulegen.