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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 7↗RIS↗
ARTIKEL 7
Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Untersuchung und Strafverfolgung von schweren Verbrechen von internationalem Belang unter anderem durch den Internationalen Strafgerichtshof und gegebenenfalls durch nach den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen eingesetzte Gerichte zu unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Ziele des am 17. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Statut") zusammen; zu diesem Zweck
a) unterstützen sie weiterhin die Universalität des Statuts, gegebenenfalls auch durch die Weitergabe von Erfahrungen hinsichtlich der Annahme der für die Unterzeichnung und Durchführung des Statuts erforderlichen Maßnahmen,
b) schützen sie die Integrität des Statuts durch die Wahrung seiner wichtigsten Grundsätze und
c) arbeiten sie zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zusammen.