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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 166/2025 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Formblätter und detaillierte Verfahren
Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Formblätter und detaillierten Verfahren gemeinsam festlegen.