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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 13/2026 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Formblätter und elektronischer Datenaustausch
1. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger habendie zur Durchführung des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarungerforderlichen und angemessenen gemeinsamen Verfahren und Formblätter (in deutscherund portugiesischer Sprache) festzulegen.
2. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger könnenehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch vereinbaren, wenn die dafürerforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.