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Fassungsvergleich zu ÖStP 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Stabilitätspfad ohne Nettoausgabenpfad
In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.