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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 60/2026 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Streitbeilegung
Jede Differenz oder Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder seiner Bestimmungen wird einvernehmlich durch direkte Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.