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Fassungsvergleich zu BFG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2024 (BFG 2024) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2023 Art. 7↗RIS↗
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2024 bis 31. März 2025 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.