Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 7neu
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2025 bis 31. März 2026 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.