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Fassungsvergleich zu BFG 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2025 (BFG 2025) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 22/2025 Art. 7↗RIS↗
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2025 bis 31. März 2026 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.