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Fassungsvergleich zu BFG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2026 (BFG 2026) 1
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 23/2025 Art. 7↗RIS↗
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen; für das Jahr 2026 bis 31. März 2027 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.