Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 7geändertZ 1 bis Z 5
in Kraft 23.09.1895 – 30.06.1996 · idF RGBl. Nr. 112/1895 · danach: BGBl. Nr. 262/1996 Art. 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 262/1996 Art. 7↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Artikel VII.
Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:
1. durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;
2. durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;
3. durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;
4. durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;
5. die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmäkler Handelsmakler und der Urschrift von Notariatsurkunden.
Schlagworte
Makler, Bücher