Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:
durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;
durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;
durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;
durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;
die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmäkler und der Urschrift von Notariatsurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12020079
Alte Dokumentnummer
N2189515817T