Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:
1.Ziffer eins durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;
2.Ziffer 2 durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;
3.Ziffer 3 durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;
4.Ziffer 4 durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;
5.Ziffer 5 die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmakler und der Urschrift von Notariatsurkunden.
Schlagworte
Makler, Bücher
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12038556
Alte Dokumentnummer
N2199655863J