Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 73neu
Teil XIV.
Sonstige Bestimmungen.
Artikel 73.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben,
b) Leistungen für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben, soweit sich die Ansprüche auf diese Leistungen aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten herleiten.