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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 73neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 73↗RIS↗
Teil XIV.
Sonstige Bestimmungen.
Artikel 73.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben,
b) Leistungen für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben, soweit sich die Ansprüche auf diese Leistungen aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten herleiten.