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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak 1
Art. 73neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 73↗RIS↗
Artikel 73
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine unter diesen Abschnitt fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren diese Lösung dem Kooperationsausschuss und dem Schiedsgericht. Bei Eingang der Notifikation der einvernehmlichen Lösung beendet das Schiedsgericht seine Arbeit und das Verfahren wird eingestellt.