Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse 1
Art. 75neu
in Kraft ab 29.04.2026 · idF BGBl. III Nr. 41/2026 Art. 75↗RIS↗
Artikel 75
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen oder Revisionen.