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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 79neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 79↗RIS↗
ARTIKEL 79
Notorisch bekannte Marken
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6a der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.