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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R) (aufgehoben) 1
Art. 8neu
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2009 · idF BGBl. Nr. 586/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 38/2009 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.