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Fassungsvergleich zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 8neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, für Kriegführende die Benützung von Telegraphen- oder Fernsprechleitungen sowie von Anlagen für drahtlose Telegraphie, gleichviel ob solche ihr selbst oder ob sie Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, zu untersagen oder zu beschränken.