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Fassungsvergleich zu Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 07.07.1926 · idF BGBl. Nr. 176/1926 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.