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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau 1
Art. 8neu
in Kraft ab 17.07.1969 · idF BGBl. Nr. 256/1969 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL VIII
1. Jeder Staat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
2. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem die Kündigung, die die Zahl seiner Parteien auf weniger als sechs verringert, wirksam wird.