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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF BGBl. Nr. 80/1980 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Bei Außerkrafttreten des Abkommens refundieren die Vereinten Nationen der Republik Österreich alle im Treuhandkonto verbliebenen nicht bereits gebundenen Beträge; die Republik Österreich ihrerseits überweist alle gemäß Artikel 6 fälligen Beträge.